Ratgeber

Der Behandlungsvertrag: was vor der ersten Behandlung geklärt sein muss

Kostenaufklärung in Textform, Aufklärung und Abschrift, die Ausfallklausel in der AGB-Kontrolle und wer bei Kindern schuldet — mit der BGH-Linie von 2022.

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Der Anlass ist ein Blatt Papier an der Anmeldung. Meistens steht darauf wenig mehr als Adresse, Geburtsdatum und eine Unterschrift. Dabei entscheidet sich genau dort, ob die Kostenaufklärung erfüllt ist, ob eine Ausfallklausel je Geld bringt und wer bei einem Kind eigentlich schuldet. Rechtsstand: 24. September 2026.

Der Vertrag entsteht ohne Papier

§ 630a Abs. 1 BGB: „Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist." Die Norm nennt keinen Berufsstand; die Gesetzesbegründung zum Patientenrechtegesetz (BT-Drs. 17/10488) erstreckt sie ausdrücklich auf Heilpraktiker.

Es ist ein Dienstvertrag, kein Werkvertrag: Geschuldet ist die Behandlung nach dem anerkannten fachlichen Standard (§ 630a Abs. 2 BGB), nicht der Heilerfolg. Und er ist formfrei — er kommt auch stillschweigend zustande, wenn jemand den Behandlungsraum betritt und Sie beginnen.

Formbedürftig sind dagegen einzelne Pflichten daraus, und genau die gehören auf das Papier an der Anmeldung.

Die Kostenaufklärung in Textform ist Pflicht

§ 630c Abs. 3 Satz 1 BGB: „Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren."

In der Heilpraktikerpraxis ist dieser Tatbestand nach unserer Einschätzung praktisch immer erfüllt: Die gesetzliche Krankenversicherung zahlt so gut wie nie, private Tarife und Zusatzversicherungen nur teilweise. Textform bedeutet nach § 126b BGB eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, in der die Person des Erklärenden genannt ist — eine Unterschrift ist nicht nötig, eine E-Mail oder ein PDF genügt.

Das ist die am häufigsten übersehene Formvorschrift des Heilpraktikerhonorars. Es gibt keine Gebührenordnung mit Höchstsätzen, an die man sich halten müsste — das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker ist keine Rechtsverordnung. Es gibt nur die vereinbarte Vergütung (§ 630a Abs. 1 BGB) und, wenn nichts vereinbart ist, die übliche (§ 612 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 630b BGB). Umso wichtiger ist die Kosteninformation vorab.

Aufklären muss man mündlich — und die Abschrift aushändigen

§ 630e Abs. 2 BGB verlangt, dass die Aufklärung mündlich erfolgt; auf Unterlagen, die der Patient in Textform erhält, kann nur „ergänzend" Bezug genommen werden. Sie muss so rechtzeitig erfolgen, „dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann", und verständlich sein.

Satz 2 desselben Absatzes wird fast immer vergessen: „Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen." Wer unterschreiben lässt, gibt eine Kopie mit.

Die Einwilligung selbst ist nach § 630d Abs. 3 BGB „jederzeit und ohne Angabe von Gründen formlos" widerruflich. Und die Beweislast für Aufklärung und Einwilligung trägt nach § 630h Abs. 2 Satz 1 BGB der Behandelnde — deshalb gehört beides in die Akte, nicht nur ins Gedächtnis.

Das Ausfallhonorar ist kein Schadensersatz

Hier liegt der größte Irrtum. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12. Mai 2022 (III ZR 78/21) klargestellt, dass § 615 BGB über § 630b BGB auf Behandlungsverträge anwendbar ist — und dass die Vorschrift „keinen selbständigen Anspruch" gibt, sondern bewirkt, „dass der (ursprüngliche) Vergütungsanspruch dem zur Dienstleistung Verpflichteten erhalten bleibt".

Das Ausfallhonorar ist also der fortbestehende Vergütungsanspruch bei Annahmeverzug, kein Schadensersatz. Ein Verschulden des Patienten ist nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der Termin für ihn erkennbar exklusiv reserviert war; der BGH stellte darauf ab, dass die Praxis kurzfristig nicht nachbesetzen konnte und ein unterschriebenes Anmeldeformular auf Absagefrist und Ausfallpauschale hinwies. Eine schematische Betrachtung lehnt der BGH ausdrücklich ab.

Und § 615 Satz 2 BGB gilt zwingend: Anzurechnen ist, was Sie „infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung … erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt".

Warum die Klausel meist an der AGB-Kontrolle scheitert

Steht die Regelung in einem vorformulierten Formular, ist sie eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Vier Normen entscheiden dann über ihr Schicksal:

  • § 309 Nr. 6 BGB verbietet Vertragsstrafen für den Fall der Nichtabnahme der Leistung — ohne Wertungsspielraum. Wer „Gebühr", „Strafe" oder „Bearbeitungspauschale" schreibt, riskiert genau diese Einordnung und damit die unheilbare Unwirksamkeit.
  • § 305c Abs. 2 BGB legt Zweifel zulasten des Verwenders aus. Eine Klausel, die sich auch als Schadensersatzpauschale lesen lässt, wird an § 309 Nr. 5 BGB gemessen — und scheitert dort an lit. b, wenn der Nachweis eines geringeren Betrags nicht ausdrücklich gestattet ist.
  • § 305c Abs. 1 BGB lässt überraschende Klauseln gar nicht erst Vertragsbestandteil werden. Im Kleingedruckten eines Anamnesebogens versteckt, ist die Ausfallregelung angreifbar; sie gehört hervorgehoben und mit eigener Unterschrift oder eigenem Ankreuzfeld.
  • § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangt Klarheit: Absagefrist, Höhe und Berechnung müssen eindeutig sein. Und weil § 615 Satz 2 BGB ein wesentlicher Grundgedanke der gesetzlichen Regelung ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), sollte die Anrechnung in der Klausel ausdrücklich zugelassen werden.

Ob eine Ausfallhonorarklausel die AGB-Kontrolle besteht, ist höchstrichterlich nicht entschieden. Der BGH hat die Klausel im Fall von 2022 nur ausgelegt und die Klage aus einem ganz anderen Grund abgewiesen. Wer eine solche Klausel einsetzt, sollte sie deshalb anwaltlich prüfen lassen und die Höhe auf die vereinbarte Vergütung begrenzen — mehr gibt § 615 Satz 1 BGB ohnehin nicht her.

Wer kündigt, zahlt nicht

Der praktisch schärfste Punkt steht in derselben Entscheidung. Nach § 627 BGB kann der Patient einen Vertrag über „Dienste höherer Art" jederzeit und ohne Gründe kündigen. Der BGH dazu: „Durch die Kündigung wird das Behandlungsverhältnis ex nunc beendet. Annahmeverzug kann nicht mehr eintreten."

Entscheidend ist also die Wortwahl des Patienten: Sagt er nur den Termin ab, bleibt der Vertrag bestehen und der Vergütungsanspruch kann fortbestehen. Sagt er, dass er die Behandlung beendet, entfällt er. Wer das weiß, kassiert nie. Das ist ein Grund mehr, auf Prävention zu setzen statt auf Pauschalen — dazu mehr im Beitrag über Terminausfälle.

Bei Kindern schuldet der Elternteil

Ebenfalls aus dem Urteil von 2022, Leitsatz 1: Wird ein minderjähriges Kind von seinen Eltern zur Behandlung vorgestellt, kommt der Vertrag „in der Regel zwischen den Eltern und dem Behandelnden als Vertrag zugunsten des Kindes zustande (§§ 630a, 328 BGB)" — auch bei gesetzlich mitversicherten Kindern. Verpflichtet werden die Eltern, weil sie mit dem Vertragsschluss ihrer Personensorgepflicht aus § 1626 BGB nachkommen.

Praktische Folge für das Anmeldeformular: Der BGH hielt für maßgeblich, dass die Mutter ohne Vertreterzusatz unterschrieben hatte. Ein „i. V." oder „als gesetzliche Vertreterin" kann die Zurechnung kippen. Für ältere, einsichtsfähige Minderjährige hat der BGH die Frage offengelassen.

Online gebuchte Termine brauchen keine Widerrufsbelehrung

§ 312 Abs. 2 Nr. 7 BGB nimmt Behandlungsverträge nach § 630a BGB vom Verbrauchervertragsrecht weitgehend aus; das Widerrufsrecht des § 312g BGB gehört nicht zu den anwendbaren Vorschriften. Ein Behandlungsvertrag ist also weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen widerruflich.

Für alles andere gilt das aber nicht. Kurse, Seminare, Wellnessanwendungen ohne therapeutisches Ziel und der Verkauf von Produkten über einen Online-Shop fallen unter § 312g Abs. 1 BGB — dort braucht es eine Widerrufsbelehrung, soweit nicht eine Ausnahme des Abs. 2 greift. Wer beides anbietet, braucht zwei Wege.

So hilft HeilpraxisOS

Einwilligungen liegen in derselben Patientenakte wie Termine, Behandlungen und Rechnungen, mit Datum und Status — das ist die Nachweisebene, die § 630h Abs. 2 BGB verlangt. Die Online-Buchung erfasst Erst- oder Folgetermin und Anliegen schon beim Buchen, sodass der Termin von Anfang an als verbindliche Vereinbarung erkennbar ist. Das No-Show-Paket hält Zusage, Absage und Nichterscheinen je Termin fest und erzeugt daraus auf Wunsch die Rechnung über das Ausfallhonorar — vorausgesetzt, eine wirksame Vereinbarung liegt vor.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Lassen Sie Ihren Behandlungsvertrag und insbesondere die Ausfallklausel vor dem Einsatz anwaltlich prüfen.