Ratgeber

GebüH richtig abrechnen: Ziffern, Steigerungssatz, Pflichtangaben

Wie Sie mit dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker sauber abrechnen: Ziffernwahl, Analogziffern, Sätze über dem Höchstbetrag, Pflichtangaben nach § 14 UStG.

Veröffentlicht am Zuletzt aktualisiert am 8 Min. Lesezeit

Die Rechnung ist das einzige Dokument, das Ihre Patientin bei ihrer Versicherung einreicht. Sie entscheidet darüber, ob erstattet wird, wie viel und wie schnell. Dieser Beitrag geht durch, was das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) leistet und was nicht, wie Sie Ziffern und Sätze wählen, wie Analogziffern funktionieren und welche Angaben auf jede Rechnung gehören.

Was die GebüH ist — und was nicht

Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker stammt aus dem Jahr 1985 und wurde von den Berufsverbänden herausgegeben. Es ist keine Rechtsverordnung wie die Gebührenordnung für Ärzte, sondern eine Orientierung: Es listet rund vierzig Leistungsziffern mit Gebührenspannen, die damals als üblich galten. Nach unserer Kenntnis (Stand September 2026) hat sich daran nichts Grundsätzliches geändert — es gibt keine amtliche, aktualisierte Fassung.

Daraus folgen zwei Dinge. Erstens sind Sie in der Preisgestaltung grundsätzlich frei; die Grenze ist das, was Sie mit dem Patienten vereinbart haben. Zweitens orientieren sich private Krankenversicherer, Zusatzversicherer und die Beihilfe trotzdem an der GebüH — die Beihilfe des Bundes etwa an den Höchstbeträgen aus Anlage 2 der Bundesbeihilfeverordnung, die sich an der GebüH orientieren. Wer über den Spannen abrechnet, erhält deshalb oft nur einen Teil erstattet, und die Patientin bleibt auf dem Rest sitzen.

Klären Sie Ihre Honorare vor der ersten Behandlung schriftlich. Nach § 630c Abs. 3 BGB müssen Sie Patienten vor Beginn über voraussichtliche Kosten informieren, wenn Sie wissen, dass die Erstattung nicht sicher ist — und bei Heilpraktikerleistungen ist sie das selten.

Die passende Ziffer wählen

Die GebüH-Ziffern beschreiben Leistungen, nicht Methoden: Erstanamnese, kurze Beratung, eingehende Untersuchung, Injektionen nach Art, Infusionen, Akupunktur, manuelle Verfahren, physikalische Anwendungen und so weiter. Drei Grundsätze bewähren sich:

  • Eine Ziffer je tatsächlich erbrachter Leistung. Was Sie nicht gemacht haben, steht nicht auf der Rechnung. Was Sie gemacht haben, steht mit eigener Ziffer und eigenem Datum darauf.
  • Keine Pauschalen. „Behandlung 90 Minuten, 120 Euro" wird von fast allen Versicherern zurückgewiesen, weil nicht erkennbar ist, welche Leistungen erbracht wurden. Zerlegen Sie die Sitzung in ihre Bestandteile.
  • Ziffer und Leistungstext müssen zusammenpassen. Die Sachbearbeitung prüft, ob der Text zur Ziffer passt. Eine Ziffer für Injektion mit dem Text „Gespräch" fällt sofort auf.

Ein häufiger Fehler ist die Kombination von Leistungen, die sich gegenseitig ausschließen — etwa eine ausführliche Erstanamnese und am selben Tag zusätzlich eine kurze Beratung. Prüfen Sie bei jeder Rechnung, ob die Kombination plausibel ist.

Gebührenspannen und Sätze darüber

Anders als die ärztliche Gebührenordnung kennt die GebüH keinen Steigerungsfaktor, sondern eine Spanne von Mindest- bis Höchstsatz je Ziffer. Innerhalb der Spanne wählen Sie nach Aufwand und Schwierigkeit. Über dem Höchstsatz dürfen Sie abrechnen, wenn Sie das mit dem Patienten vorher vereinbart haben — dann sollte die Rechnung das aber auch erkennen lassen:

  • Nennen Sie den vereinbarten Satz und, wo sinnvoll, den Grund (überdurchschnittlicher Zeitaufwand, besondere Schwierigkeit, aufwendige Vorbereitung).
  • Legen Sie die schriftliche Honorarvereinbarung ab, am besten mit Datum vor der ersten Behandlung.
  • Rechnen Sie damit, dass Versicherer nur bis zum Höchstsatz erstatten, und sagen Sie das Ihren Patienten offen.

Ein Satz über der Spanne ohne Begründung und ohne Vereinbarung ist der häufigste Grund für Kürzungen. Die Begründung muss nicht lang sein; sie muss nachvollziehbar sein.

Analogziffern für neue Verfahren

Viele heute übliche Verfahren gab es 1985 nicht oder sie stehen nicht im Verzeichnis. Dafür hat sich die analoge Abrechnung etabliert: Sie wählen die Ziffer, die nach Art, Aufwand und Zeit am ehesten vergleichbar ist, und kennzeichnen die Position ausdrücklich mit „analog". Drei Regeln:

  • Die Analogziffer muss der Leistung wirklich ähnlich sein — nicht die teuerste Ziffer, die sich irgendwie rechtfertigen lässt.
  • Der Leistungstext beschreibt die tatsächlich erbrachte Leistung, nicht die Ziffer, die Sie analog heranziehen.
  • Verwenden Sie für dieselbe Leistung immer dieselbe Analogziffer. Wechselnde Zuordnungen wirken willkürlich.

Versicherer erstatten analog abgerechnete Leistungen unterschiedlich. Manche Tarife schließen bestimmte Verfahren aus, unabhängig von der Ziffer. Ein Blick in die Tarifbedingungen der Patientin vor Behandlungsbeginn erspart Diskussionen.

Pflichtangaben auf der Rechnung

Ob eine Rechnung „vollständig" ist, bemisst sich in erster Linie an § 14 Abs. 4 UStG. Zwar sind Heilbehandlungen umsatzsteuerfrei und die Rechnungspflicht des Umsatzsteuergesetzes gilt gegenüber Privatpersonen nur eingeschränkt — doch Versicherer und Finanzämter legen denselben Maßstab an. Nach unserer Kenntnis gehört auf jede Rechnung:

  • vollständiger Name und Anschrift der Praxis und des Patienten,
  • Ihre Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
  • Ausstellungsdatum und eine fortlaufende, einmalige Rechnungsnummer,
  • je Position: Leistungsdatum, GebüH-Ziffer, Leistungstext, Anzahl, Einzelbetrag,
  • die Diagnose, in Klartext oder als ICD-10-Code — für die Erstattung zwingend,
  • der Gesamtbetrag und das Zahlungsziel,
  • der Hinweis auf die Steuerbefreiung, in der Regel „umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG".

Bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto erlaubt § 33 UStDV Vereinfachungen. Für die Erstattung sollten Sie trotzdem alle Angaben machen — die Versicherung kennt keine Kleinbetragsregel.

Steuerfrei oder steuerpflichtig?

Umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 14 UStG sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, also Leistungen mit therapeutischem Ziel: Diagnose, Behandlung und Linderung von Krankheiten und Gesundheitsstörungen. Nicht darunter fallen nach unserer Kenntnis Leistungen ohne therapeutisches Ziel: kosmetische Anwendungen, Wellnessangebote, Präventionskurse ohne konkreten Krankheitsbezug, Vorträge, der Verkauf von Produkten und Gutachten, die nicht dem Schutz der Gesundheit dienen.

Für die Rechnung heißt das: Steuerfreie und steuerpflichtige Leistungen sollten getrennt ausgewiesen werden, mit dem jeweiligen Hinweis. Wer alles pauschal als „steuerfrei" kennzeichnet, obwohl ein Teil steuerpflichtig ist, riskiert Nachforderungen bei der nächsten Prüfung. Mehr dazu im Beitrag zur Kleinunternehmerregelung.

Eine Checkliste für den Alltag

Bevor eine Rechnung das Haus verlässt, lohnen sich fünf Fragen: Steht zu jeder Position ein Datum? Passt jede Ziffer zum Leistungstext? Ist eine Diagnose angegeben, die zu den Leistungen passt? Sind Sätze über der Spanne begründet und vereinbart? Stehen Steuernummer, Rechnungsnummer und Steuerbefreiungshinweis auf der Rechnung? Wer diese fünf Fragen konsequent stellt, bekommt deutlich weniger Rückfragen.

So hilft HeilpraxisOS

In HeilpraxisOS wählen Sie Positionen aus dem GebüH-Katalog, das Leistungsdatum wird je Position gesetzt, Rechnungsnummern laufen automatisch und Steuernummer sowie Befreiungshinweis stehen fest im Layout. Der Erstattungs-Assistent prüft vor dem Versand zwölf Punkte — von der fehlenden Diagnose bis zur unplausiblen Ziffernkombination — und die Steuerübersicht trennt steuerfreie Heilbehandlung von steuerpflichtigen Nebenleistungen.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Wenden Sie sich bei Fragen zu Ihrer Honorargestaltung an Ihren Berufsverband und bei steuerlichen Fragen an Ihre Steuerberatung.