Viele Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker glauben, die Kleinunternehmerregelung betreffe sie nicht, weil ihre Leistungen ohnehin umsatzsteuerfrei sind. Das stimmt — solange die Praxis nur Heilbehandlungen erbringt. Sobald Kosmetik, Kurse, Vorträge oder Produktverkauf dazukommen, entscheidet § 19 UStG darüber, ob Sie auf diese Nebenleistungen Umsatzsteuer erheben müssen. Und seit 2025 gelten dafür neue Grenzen und neue Spielregeln.
Die Grenzen seit 1. Januar 2025
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde die Kleinunternehmerregelung zum 1. Januar 2025 neu gefasst. Nach unserer Kenntnis (Stand September 2026) gilt:
- Der Gesamtumsatz des Vorjahres darf 25.000 Euro nicht überschritten haben.
- Der Gesamtumsatz des laufenden Jahres darf 100.000 Euro nicht überschreiten.
Beide Grenzen sind seit 2025 Nettobeträge. Bis Ende 2024 galten 22.000 Euro brutto für das Vorjahr und eine Prognosegrenze von 50.000 Euro brutto für das laufende Jahr.
Neu ist auch, wie ein Überschreiten wirkt: Wird die Grenze von 100.000 Euro im laufenden Jahr überschritten, endet die Kleinunternehmerregelung ab dem Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird — nicht rückwirkend zum Jahresbeginn, aber auch nicht erst zum nächsten Jahr. Die Umsätze bis dahin bleiben steuerfrei; ab dem überschreitenden Umsatz muss Umsatzsteuer erhoben werden. Bis 2024 reichte eine falsche Prognose aus, um rückwirkend das ganze Jahr steuerpflichtig zu machen; dieses Risiko ist entfallen.
Die 25.000-Euro-Grenze bezieht sich auf das abgelaufene Kalenderjahr und ist fix: Wer sie im Vorjahr überschritten hat, ist im laufenden Jahr Regelbesteuerer — unabhängig davon, wie das laufende Jahr läuft.
Was zum Gesamtumsatz zählt — und was nicht
Hier liegt der entscheidende Punkt für Heilpraktiker. Der Gesamtumsatz im Sinne von § 19 Abs. 2 UStG umfasst nicht alle Einnahmen der Praxis. Herausgerechnet werden unter anderem Umsätze, die nach § 4 Nr. 11 bis 29 UStG steuerfrei sind — und dazu gehört die Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG.
Das heißt: Ihre Einnahmen aus Heilbehandlungen zählen für die Kleinunternehmergrenze nicht mit. Maßgeblich sind nur die Umsätze, die steuerpflichtig wären, wenn es die Kleinunternehmerregelung nicht gäbe. Typische Beispiele aus dem Praxisalltag:
- Kosmetische Anwendungen ohne therapeutisches Ziel, etwa Gesichtsbehandlungen, Anti-Aging-Anwendungen, ästhetische Faltenunterspritzung ohne medizinische Indikation.
- Wellness und Entspannung ohne Krankheitsbezug, etwa Massagen zur Entspannung, Sauna, Klangbäder.
- Kurse und Vorträge ohne konkreten Behandlungsbezug: Ernährungskurse für Gesunde, Yoga, Meditation, Fastenwochen, Vorträge vor Gruppen.
- Produktverkauf: Nahrungsergänzung, Tees, Kräutermischungen, Kosmetika, Bücher.
- Gutachten und Bescheinigungen, die nicht dem Schutz der Gesundheit dienen.
- Vermietung von Praxisräumen an andere Therapeuten, soweit steuerpflichtig.
- Ausbildung und Supervision anderer Therapeuten, soweit keine Steuerbefreiung greift.
Wer nur diese Nebenumsätze zusammenrechnet, kommt in den meisten Praxen weit unter 25.000 Euro — und bleibt Kleinunternehmer, obwohl der Gesamtumsatz der Praxis deutlich darüber liegt.
Ein Fallbeispiel
Eine Heilpraktikerin nimmt im Jahr 2025 insgesamt 84.000 Euro ein. Davon entfallen 71.000 Euro auf Heilbehandlungen, 6.000 Euro auf einen Ernährungskurs für Gesunde, 4.500 Euro auf den Verkauf von Nahrungsergänzung und 2.500 Euro auf kosmetische Anwendungen.
Für § 19 UStG zählt sie nur 6.000 + 4.500 + 2.500 = 13.000 Euro. Sie liegt unter 25.000 Euro und ist 2026 weiterhin Kleinunternehmerin. Auf Kurs, Produkte und Kosmetik erhebt sie keine Umsatzsteuer, kann aber auch keine Vorsteuer aus den zugehörigen Einkäufen ziehen.
Im Jahr 2026 baut sie das Kursgeschäft aus und erzielt damit 21.000 Euro, dazu 7.000 Euro Produktverkauf und 3.000 Euro Kosmetik: zusammen 31.000 Euro. Die 100.000-Euro-Grenze des laufenden Jahres reißt sie nicht — sie bleibt 2026 Kleinunternehmerin. Aber sie hat im Jahr 2026 die 25.000-Euro-Grenze überschritten. Ab dem 1. Januar 2027 ist sie für ihre steuerpflichtigen Nebenleistungen Regelbesteuerin und muss auf Kurse, Produkte und Kosmetik 19 Prozent Umsatzsteuer erheben (Nahrungsergänzung und Lebensmittel je nach Einordnung auch 7 Prozent). Die Heilbehandlungen bleiben unverändert steuerfrei.
Das Beispiel zeigt die Falle: Der Statuswechsel kommt nicht aus der Heilbehandlung, sondern aus dem Nebengeschäft — und er wirkt ein Jahr zeitversetzt. Wer die Nebenumsätze nicht getrennt im Blick hat, merkt es erst bei der Steuererklärung.
Was der Kleinunternehmerstatus praktisch bedeutet
Als Kleinunternehmerin weisen Sie auf steuerpflichtigen Nebenleistungen keine Umsatzsteuer aus und führen keine ab. Auf der Rechnung gehört seit 2025 nach unserer Kenntnis ein Hinweis wie „Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 19 UStG". Im Gegenzug entfällt der Vorsteuerabzug auf Ihre Einkäufe. Seit 2025 gelten Kleinunternehmerumsätze als steuerfrei und nicht mehr nur als „nicht erhoben"; die Umsatzsteuer-Jahreserklärung entfällt für Kleinunternehmer in der Regel.
Ein weiterer Punkt seit 2025: Die Pflicht zur elektronischen Rechnung im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen trifft Kleinunternehmer beim Ausstellen nicht — sie dürfen weiterhin sonstige Rechnungen stellen. Empfangen können müssen Sie E-Rechnungen aber, etwa von Lieferanten.
Sie können auf die Kleinunternehmerregelung verzichten und zur Regelbesteuerung optieren. Das lohnt sich, wenn Sie hohe Investitionen mit Vorsteuer haben und Ihre Kunden vorsteuerabzugsberechtigt sind — bei Privatpatienten selten. Der Verzicht bindet Sie fünf Jahre.
Was Sie in der Praxis organisieren sollten
- Trennen Sie steuerfreie und steuerpflichtige Leistungen in der Buchhaltung. Eigene Erlöskonten oder mindestens ein Kennzeichen je Rechnungsposition.
- Weisen Sie auf jeder Rechnung aus, welche Position steuerfrei nach § 4 Nr. 14 UStG ist und welche unter § 19 UStG fällt.
- Beobachten Sie die Nebenumsätze unterjährig. Wer im November merkt, dass 25.000 Euro erreicht sind, kann noch entscheiden, ob ein Kurs ins nächste Jahr rutscht.
- Prüfen Sie die Einordnung Ihrer Leistungen. Ob eine Ernährungsberatung Heilbehandlung ist, hängt davon ab, ob eine Diagnose und ein therapeutisches Ziel vorliegen. Dokumentieren Sie beides.
- Klären Sie Grenzfälle mit Ihrer Steuerberatung, bevor Sie ein neues Angebot starten, nicht danach.
So hilft HeilpraxisOS
Die Steuerübersicht in HeilpraxisOS trennt steuerfreie Heilbehandlung von steuerpflichtigen Nebenleistungen automatisch anhand der Kennzeichnung je Rechnungsposition und zeigt Ihnen laufend, wie weit Sie von der 25.000-Euro-Grenze entfernt sind — berechnet nur aus den Umsätzen, die tatsächlich zählen. Das Kassenbuch hält Bareinnahmen GoBD-konform fest, und auf der Rechnung steht je Position der richtige Hinweis auf § 4 Nr. 14 oder § 19 UStG.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Die Einordnung einzelner Leistungen als Heilbehandlung und die Entscheidung über einen Verzicht auf § 19 UStG gehören in die Hände Ihrer Steuerberatung.