Der Hygieneplan ist das Dokument, das bei einer Begehung durch das Gesundheitsamt als Erstes verlangt wird — und das in vielen Praxen entweder fehlt, aus einer fremden Vorlage stammt oder seit Jahren nicht mehr angefasst wurde. Dieser Beitrag erklärt, woraus sich die Pflicht ergibt, was ein brauchbarer Plan enthält, wie eine Begehung abläuft und welche Nachweise Sie neben dem Plan bereithalten sollten.
Woraus sich die Pflicht ergibt
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) nennt Heilpraktikerpraxen nicht wörtlich, erfasst sie aber über den Begriff der „Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe". Nach unserer Kenntnis (Stand September 2026) sind drei Stellen entscheidend:
- § 23 Abs. 3 IfSG verpflichtet die Leitung solcher Praxen, die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern zu vermeiden. Maßstab sind die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Robert Koch-Institut.
- § 36 Abs. 2 IfSG stellt Praxen, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden, unter die infektionshygienische Überwachung des Gesundheitsamtes. Dazu zählen bereits Injektionen, Akupunktur, blutiges Schröpfen, Eigenbluttherapie oder Ozonanwendungen.
- Die Hygieneverordnungen der Länder konkretisieren, was ein Hygieneplan enthalten muss und wie er fortgeschrieben wird. Die Anforderungen unterscheiden sich im Detail von Bundesland zu Bundesland.
In der Praxis bedeutet das: Sobald Sie Haut durchdringen oder mit Blut in Kontakt kommen, erwartet das Gesundheitsamt einen schriftlichen, auf Ihre Praxis zugeschnittenen Hygieneplan. Auch ohne invasive Maßnahmen ist ein Plan sinnvoll — er dokumentiert, dass Sie die Sorgfaltspflicht aus § 23 IfSG ernst nehmen.
Ein Hygieneplan aus dem Internet, in dem noch der Name einer anderen Praxis steht oder Geräte beschrieben werden, die Sie gar nicht besitzen, ist bei einer Begehung schlimmer als gar keiner. Prüfer erkennen das sofort, und es stellt die gesamte Dokumentation in Frage.
Was in den Hygieneplan gehört
Ein Hygieneplan ist keine Absichtserklärung, sondern eine Arbeitsanweisung: Wer macht was, wann, womit und wie wird es dokumentiert. Bewährt hat sich eine Gliederung in Bausteine, die jeweils Ziel, Vorgehen, Mittel und Verantwortliche benennen.
- Händehygiene: Wann wird gewaschen, wann desinfiziert, welches Präparat mit welcher Einwirkzeit, wo hängen die Spender.
- Flächendesinfektion: Welche Flächen nach jedem Patienten, welche täglich, welche wöchentlich — mit Präparat, Konzentration und Einwirkzeit.
- Aufbereitung von Medizinprodukten: Einstufung nach unkritisch, semikritisch und kritisch, Ablauf der Aufbereitung, Freigabe, Chargendokumentation beim Sterilisator.
- Invasive Maßnahmen: Hautantiseptik, sterile Einmalmaterialien, Umgang mit Kanülen und spitzen Gegenständen, Verhalten bei Nadelstichverletzungen.
- Abfallentsorgung: Trennung von Hausmüll, spitzen und scharfen Gegenständen und potenziell infektiösem Abfall, geeignete Behälter.
- Wäsche und Praxiskleidung: Wechselrhythmus, Waschtemperatur, Trennung von Privatkleidung.
- Personalhygiene und Schutzausrüstung: Handschuhe, Schutzbrille, Mund-Nasen-Schutz je nach Tätigkeit; Schmuckverbot an Händen und Unterarmen.
- Lüftung, Wasser und Raumpflege: Lüftungsrhythmus, Umgang mit Wasserentnahmestellen, Reinigungsplan für Behandlungs-, Warte- und Sanitärräume.
- Verhalten bei Infektionsverdacht: Umgang mit erkrankten Patienten und Teammitgliedern, Meldepflichten nach §§ 6 und 8 IfSG.
- Fortschreibung: Wer prüft den Plan wann, wie werden Änderungen kenntlich gemacht, wer gibt frei.
Jeder Baustein sollte auf Ihre tatsächlichen Räume, Geräte und Präparate verweisen. Nennen Sie die Produkte mit Namen und halten Sie die Sicherheitsdatenblätter bereit. Für die Präparate gilt: Sie sollten in der Liste des Verbunds für Angewandte Hygiene (VAH) geführt sein — darauf achten Prüfer regelmäßig.
Wie eine Begehung abläuft
Das Gesundheitsamt kündigt Begehungen in der Regel an, kann aber auch unangekündigt erscheinen. Der Ablauf ist meist ähnlich: Zuerst werden die Unterlagen gesichtet, dann die Räume, und am Ende gibt es ein Gespräch mit einer Mängelliste und Fristen zur Nachbesserung. Erfahrungsgemäß fragen die Prüfer nach:
- dem Hygieneplan selbst, mit Datum der letzten Überprüfung und Unterschrift der Praxisleitung,
- den Nachweisen der Sterilisationschargen und der Validierung des Sterilisators,
- den Reinigungs- und Desinfektionsprotokollen,
- den Unterweisungen des Teams, mit Datum und Unterschriften,
- dem Impfstatus und den arbeitsmedizinischen Vorsorgen der Beschäftigten,
- der Abfallentsorgung und dem Nachweis des Entsorgungsbetriebs,
- der Trennung von reinen und unreinen Arbeitsbereichen bei der Aufbereitung.
Wer diese Unterlagen in einer Mappe oder einem Ordner geordnet vorlegen kann, hat die Begehung meist nach einer Stunde hinter sich. Wer suchen muss, verlängert sie — und weckt Zweifel.
Nachweise, Belehrungen und Unterweisungen
Der Plan allein genügt nicht; er muss gelebt werden, und das muss belegbar sein. Drei Nachweisarten werden regelmäßig verwechselt:
Die jährliche Hygieneunterweisung aller Beschäftigten ergibt sich aus der Biostoffverordnung (§ 14) und den Regeln der Unfallversicherung. Sie wird mit Datum, Inhalten und Unterschrift dokumentiert. In einer Einzelpraxis ohne Personal entfällt sie, der Hygieneplan sollte dann aber eine jährliche Selbstüberprüfung vorsehen.
Die Belehrung nach § 43 IfSG betrifft den Umgang mit Lebensmitteln. Sie wird relevant, wenn Sie Ernährungskurse mit Verkostung anbieten, Tees ausschenken oder Nahrungsergänzung abfüllen. Die Erstbelehrung nimmt das Gesundheitsamt vor, die Folgebelehrung alle zwei Jahre der Arbeitgeber. Ohne Lebensmittelbezug brauchen Sie sie nicht — verwechseln Sie sie nicht mit der Hygieneunterweisung.
Die Chargendokumentation des Sterilisators belegt, dass jede Aufbereitung erfolgreich war: Datum, Programm, Chargennummer, Ergebnis des Indikators, Freigabe durch eine benannte Person. Dazu kommt die regelmäßige Wartung und Validierung des Geräts nach Herstellerangaben.
Alle Nachweise sollten mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden — das entspricht der Dokumentationsfrist für Behandlungsunterlagen und ist bei Haftungsfragen die sichere Seite.
Typische Mängel bei Begehungen
Aus Begehungsprotokollen und Rückmeldungen aus dem Berufsstand lassen sich immer wieder dieselben Punkte herauslesen:
- Der Hygieneplan ist eine unveränderte Vorlage ohne Praxisbezug oder ohne Datum und Unterschrift.
- Desinfektionsmittel sind abgelaufen, nicht VAH-gelistet oder die Einwirkzeit wird nicht eingehalten.
- Der Sterilisator wird benutzt, aber Chargen werden nicht dokumentiert oder das Gerät wurde nie validiert.
- Reine und unreine Seite bei der Aufbereitung sind nicht getrennt.
- Kanülenabwurfbehälter fehlen am Ort der Anwendung oder sind überfüllt.
- Unterweisungen sind mündlich erfolgt, aber nirgends festgehalten.
- Händedesinfektionsspender hängen im Wartezimmer, nicht am Behandlungsplatz.
- Die Praxiskleidung wird zu Hause bei 40 Grad gewaschen.
Keiner dieser Punkte ist teuer zu beheben. Teuer wird es nur, wenn die Fristen aus dem Begehungsprotokoll verstreichen — dann drohen Bußgelder und im Extremfall die Untersagung invasiver Maßnahmen.
Der Plan als lebendes Dokument
Legen Sie einen festen Termin im Jahr fest, an dem Sie den Plan durchgehen: Sind alle Präparate noch dieselben? Gibt es neue Geräte oder neue Behandlungsmethoden? Hat sich das Team verändert? Halten Sie die Überprüfung mit Datum fest, auch wenn sich nichts geändert hat. Ein Plan mit fünf Jahresvermerken wirkt auf Prüfer glaubwürdiger als ein perfekt formuliertes Dokument ohne einen einzigen Nachweis, dass es je gelesen wurde.
So hilft HeilpraxisOS
Der Hygieneplan-Generator in HeilpraxisOS setzt aus zehn Bausteinen einen praxisindividuellen Plan zusammen, in dem Ihre Räume, Geräte und Präparate stehen — nicht die einer fremden Vorlage. Nachweise wie Sterilisationschargen, Unterweisungen und Reinigungsprotokolle erfassen Sie mit wenigen Klicks; Fälligkeiten werden automatisch berechnet und als Aufgabe erinnert. Für die Begehung erzeugen Sie die komplette Begehungsmappe als PDF, und das Audit-Log belegt, wer wann welchen Nachweis eingetragen hat.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die Hygieneverordnung Ihres Bundeslandes, die aktuellen KRINKO-Empfehlungen und die Auskünfte Ihres Gesundheitsamtes.