Die Urkunde vom Gesundheitsamt liegt auf dem Tisch. Ab jetzt ist die Frage nicht mehr, ob man besteht, sondern in welcher Reihenfolge man vorgeht. Dieser Beitrag geht die ersten Wochen durch: was Pflicht ist, was nur so aussieht, und was besser vor dem ersten Patienten erledigt ist als danach. Rechtsstand: 24. September 2026.
Was die Erlaubnis abdeckt
§ 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes (HeilprG) lautet: „Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis." Abs. 3 vergibt dazu die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker". Die Überprüfung beim Gesundheitsamt beruht auf § 2 Abs. 1 Buchst. i der Ersten Durchführungsverordnung zum HeilprG und ist ausdrücklich keine Abschlussprüfung einer Ausbildung, sondern eine Unbedenklichkeitsprüfung: Geprüft wird, ob die Ausübung der Heilkunde durch Sie eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde.
Das ist mehr als eine Formulierungsfrage. Weil das Heilpraktikergesetz keine staatlich geregelte Ausbildung vorschreibt, hängen daran später mehrere Folgefragen — von der Schweigepflicht bis zur Berufsaufsicht.
Eine Bundesnorm, die ausdrücklich sagt, dass die Erlaubnis bundesweit gilt, gibt es nicht. Die Verwaltungspraxis geht davon aus und verlangt beim Umzug nur eine Ummeldung beim neuen Gesundheitsamt. Bei sektoralen Erlaubnissen — etwa beschränkt auf Psychotherapie oder Physiotherapie — ist die Anerkennung zwischen den Ländern dagegen nicht einheitlich geklärt. Wer umzieht, fragt vorher nach.
Zuerst das Finanzamt
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG nennt den Heilpraktiker wörtlich unter den freiberuflichen Katalogberufen. Daraus folgt: keine Gewerbeanmeldung, keine Gewerbesteuer, Gewinnermittlung als Einnahmenüberschussrechnung.
Die Aufnahme der Tätigkeit ist dem Finanzamt nach § 138 Abs. 1 AO mitzuteilen, und zwar nach § 138 Abs. 1b AO über die amtlich bestimmte Schnittstelle, also ELSTER. Die Frist von einem Monat steht in § 138 Abs. 4 AO — nicht in Abs. 1b, wie oft zitiert wird.
Wer neben der Heilbehandlung auch verkauft, unterrichtet oder kosmetisch arbeitet, hört schnell das Wort „Abfärbung". § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG greift jedoch nur bei Personengesellschaften, also bei Gemeinschaftspraxen. Der Bundesfinanzhof hat dafür mit Urteilen vom 27. August 2014 (VIII R 6/12, VIII R 16/11, VIII R 41/11) eine Bagatellgrenze gezogen: keine Umqualifizierung, solange die gewerblichen Nettoumsätze 3 Prozent der Gesamtnettoumsätze und zugleich 24.500 Euro im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen. In der Einzelpraxis färbt nichts ab — dort werden die Einkünfte getrennt erfasst.
Das Gesundheitsamt: was wirklich verlangt wird
Eine bundeseinheitliche Anzeigepflicht bei Praxiseröffnung gibt es nicht; weder HeilprG noch Infektionsschutzgesetz enthalten eine. Ob eine Anzeige nötig ist, richtet sich nach dem Gesundheitsdienstgesetz Ihres Landes. Ein Anruf beim örtlichen Gesundheitsamt klärt das in fünf Minuten.
§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 IfSG erfasst Heilpraktikerpraxen als „Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe" und verpflichtet die Leitung, die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen zur Infektionsverhütung zu treffen.
Die oft pauschal behauptete Hygieneplan-Pflicht folgt dagegen nicht aus § 36 IfSG. § 23 Abs. 5 Satz 1 IfSG zählt Praxen gar nicht auf; erst Satz 2 erlaubt den Landesregierungen, per Rechtsverordnung Hygienepläne für Arzt- und sonstige Heilberufspraxen vorzuschreiben, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden. Eine Pflicht besteht also nur, wenn Ihr Bundesland eine solche Verordnung erlassen hat und Sie invasiv arbeiten. Unabhängig davon erlaubt § 36 Abs. 2 IfSG dem Gesundheitsamt, Einrichtungen infektionshygienisch zu überwachen, bei denen durch Tätigkeiten am Menschen Krankheitserreger durch Blut übertragen werden können — Injektion, Akupunktur, Eigenbluttherapie und blutiges Schröpfen eröffnen das.
Versicherung, Kammer, Altersvorsorge
Eine bundesgesetzliche Pflicht zur Berufshaftpflichtversicherung besteht für Heilpraktiker nicht. Die Berufsverbände verlangen den Nachweis als Mitgliedschaftsvoraussetzung, und ohne Deckung zu arbeiten wäre wirtschaftlich leichtsinnig. Ob einzelne Länder etwas anderes vorsehen, klären Sie beim Gesundheitsamt mit.
Eine Heilpraktikerkammer existiert nicht, folglich auch kein berufsständisches Versorgungswerk. Ob Rentenversicherungspflicht nach § 2 SGB VI besteht, ist einzelfallabhängig: Wer ausschließlich nach eigener Diagnose und eigenem Therapieplan arbeitet, wird in der Regel nicht erfasst; wer überwiegend unterrichtet, kann als Lehrer versicherungspflichtig werden. Klarheit bringt nur das Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung.
Website, Schild und das Werberecht
Die Anbieterkennzeichnung steht seit dem 14. Mai 2024 in § 5 DDG und hat § 5 TMG abgelöst. Bei reglementierten Berufen gehören Berufsbezeichnung, Staat der Verleihung, die zuständige Aufsichtsbehörde und die berufsrechtlichen Regelungen mit Fundstelle hinein — eine Kammer können Sie nicht nennen, weil es keine gibt.
Die praktisch schärfste Norm ist § 3 HWG: Irreführend ist unter anderem, Verfahren eine therapeutische Wirksamkeit beizulegen, die sie nicht haben, den Eindruck sicheren Erfolgs zu erwecken oder unwahre Angaben über Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Behandelnden zu machen.
Dazu kommt § 12 Abs. 2 HWG mit der Anlage, Abschnitt A: Außerhalb der Fachkreise darf nicht für die Behandlung von meldepflichtigen Krankheiten, bösartigen Neubildungen, Suchtkrankheiten (ausgenommen Nikotinabhängigkeit) und krankhaften Komplikationen bei Schwangerschaft, Entbindung und Wochenbett geworben werden. Das ist der häufigste Stolperstein naturheilkundlicher Websites.
Zwei verbreitete Irrtümer sind auszuräumen. Dankschreiben und Patientenäußerungen sind nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 HWG nur verboten, „wenn diese in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgen" — eine Wertungsfrage im Einzelfall, kein generelles Verbot. Und das Vorher-Nachher-Verbot des § 11 Abs. 1 Satz 3 HWG betrifft ausschließlich operative plastisch-chirurgische Eingriffe; bei Heilpraktikerleistungen greifen stattdessen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 3 HWG.
Für das Praxisschild gibt es keine eigene Norm. Die Grenze ist wieder das Irreführungsverbot: „Naturheilpraxis" oder „Praxis für Naturheilkunde" gilt als unbedenklich, „Zentrum", „Institut" oder „Klinik" nur, wenn Räume, Ausstattung und Personal das tragen.
Die Berufsordnung ist kein Gesetz
Die Berufsordnung für Heilpraktiker wird gern wie Standesrecht behandelt. Sie ist es nicht: Ohne Kammer mit Satzungsautonomie gibt es kein hoheitliches Standesrecht. Die Berufsordnung ist ein Regelwerk der Verbände, vereinsrechtlich bindend für Mitglieder und sanktionierbar nur durch den Verband. Wo sie Gesetze wiedergibt, gilt ohnehin das Gesetz.
Eine Reihenfolge, die sich bewährt hat
- Erlaubnisurkunde sicher ablegen, eine Kopie griffbereit halten.
- Fragebogen zur steuerlichen Erfassung über ELSTER, innerhalb eines Monats.
- Beim örtlichen Gesundheitsamt nachfragen: Anzeige nötig? Hygieneplan verlangt?
- Berufshaftpflicht abschließen, bevor der erste Patient kommt.
- Behandlungsvertrag, Einwilligungen und Honorarangaben vorbereiten.
- Website, Schild und Flyer gegen § 3 und § 12 HWG prüfen, Impressum nach § 5 DDG.
- Rechnungsnummernkreis, Steuernummer und Steuerbefreiungshinweis in die Rechnungsvorlage eintragen.
- Dokumentation ab dem ersten Termin führen — § 630f BGB gilt vom ersten Patienten an.
So hilft HeilpraxisOS
Beim Einrichten hinterlegen Sie Praxisname, Anschrift, Rechnungspräfix und Zahlungsziel einmal; danach stehen sie auf jeder Rechnung, zusammen mit fortlaufender Nummer, Steuernummer und dem Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG. Patientenakte und Kalender sind vom ersten Termin an da, sodass die Dokumentation nicht später nachgeholt werden muss. Aus den Praxisdaten entsteht außerdem eine öffentliche Praxisseite mit Leistungen, Öffnungszeiten und Anfahrt.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Welche Anzeige- und Hygienevorgaben in Ihrem Bundesland gelten, erfahren Sie beim zuständigen Gesundheitsamt; steuerliche Fragen gehören zu Ihrer Steuerberatung.