„Meine Zusatzversicherung zahlt das" — der Satz fällt in fast jedem Erstgespräch mit gesetzlich versicherten Patienten. Er klingt nach einer Zusage, ist aber keine, und wer ihn unwidersprochen stehen lässt, hat später die unangenehme Diskussion. Dieser Beitrag erklärt, wie das Dreiecksverhältnis wirklich aussieht, woran Zusatztarife die Erstattung binden und was sich vor der Behandlung klären lässt. Rechtsstand: 24. September 2026.
Wer wem was schuldet
Der Behandlungsvertrag besteht zwischen Ihnen und der Patientin. § 630a Abs. 1 BGB verpflichtet sie „zur Gewährung der vereinbarten Vergütung". Der Versicherer ist an diesem Vertrag nicht beteiligt.
Auf der anderen Seite steht der Versicherungsvertrag. § 192 Abs. 1 VVG: „Bei der Krankheitskostenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen und für sonstige vereinbarte Leistungen zu erstatten." Erstattet wird also der Versicherungsnehmerin, nicht Ihnen.
Sie haben keinen Anspruch gegen die Versicherung. Lehnt sie ab, kürzt sie oder ist das Jahresbudget aufgebraucht, schuldet die Patientin trotzdem das volle Honorar. Diesen Satz sollten Sie einmal freundlich aussprechen, bevor Sie behandeln — nicht erst, wenn die Mahnung fällig wird.
Das ist auch der Grund, warum § 630c Abs. 3 BGB Sie verpflichtet, vor Beginn der Behandlung in Textform über die voraussichtlichen Kosten zu informieren, sobald die vollständige Übernahme durch einen Dritten nicht gesichert ist. Bei Zusatztarifen ist sie das praktisch nie.
Woran Zusatztarife die Erstattung binden
§ 192 Abs. 1 VVG sagt „im vereinbarten Umfang" — und dieser Umfang steht ausschließlich in den Versicherungsbedingungen des konkreten Tarifs. Typisch, aber je Tarif unterschiedlich, sind:
- ein Jahreshöchstbetrag, oft in den ersten Versicherungsjahren zusätzlich gestaffelt,
- ein Prozentsatz der erstattungsfähigen Aufwendungen,
- eine Wartezeit nach Vertragsbeginn,
- eine Begrenzung auf die Sätze des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH),
- ein Leistungskatalog, häufig unter Verweis auf das Hufeland-Leistungsverzeichnis,
- eine Beschränkung auf bestimmte Behandlergruppen.
Dazu kommt § 192 Abs. 2 VVG: Der Versicherer ist nicht verpflichtet, soweit die Aufwendungen „in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen".
Das ist der wesentliche Unterschied zur Vollversicherung. Dort dreht sich der Streit meist um medizinische Notwendigkeit und Höhe. Beim Zusatztarif scheitert die Erstattung viel häufiger an Budget, Wartezeit und Katalog — an Gründen also, die sich vor der Behandlung klären lassen und mit der Qualität Ihrer Dokumentation nichts zu tun haben.
GebüH und Hufelandverzeichnis: zwei Verzeichnisse, zwei Welten
Das GebüH stammt aus dem Jahr 1985 und ist keine Rechtsverordnung, sondern ein von Berufsverbänden herausgegebenes Verzeichnis üblicher Vergütungen. Es bindet Sie nicht; maßgeblich ist die Vereinbarung mit der Patientin (§ 630a Abs. 1 BGB), hilfsweise die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 BGB). Viele Tarife machen es trotzdem zur Erstattungsgrenze — Wirksamkeit Ihrer Honorarvereinbarung und Erstattungsfähigkeit sind eben zwei verschiedene Fragen.
Das Hufeland-Leistungsverzeichnis wird von der Hufelandgesellschaft e. V. herausgegeben, dem Dachverband der Ärztegesellschaften für Naturheilkunde und Komplementärmedizin. Es enthält Analog- und GOÄ-Ziffern und ist damit primär ein ärztliches Abrechnungsinstrument, kein Heilpraktikerverzeichnis. Manche Zusatzversicherer verweisen in ihren Bedingungen auf beide. Die verbreitete Aussage, das Verzeichnis liste „wissenschaftlich anerkannte" Verfahren, trifft weder die Selbstbeschreibung noch den versicherungsrechtlichen Maßstab: Es ist ein Leistungskatalog, den einzelne Tarife übernehmen, mehr nicht.
Wartezeit und Vorerkrankungen
§ 197 Abs. 1 VVG setzt Höchstgrenzen, keine Pflichtzeiten: höchstens drei Monate allgemeine Wartezeit, höchstens acht Monate besondere Wartezeit für Entbindung, Krankentagegeld, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie. Tarife dürfen kürzer sein oder ganz verzichten.
Der zweite Stolperstein ist § 19 VVG: Der Versicherungsnehmer muss die ihm bekannten Gefahrumstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Bei Verletzung dieser Pflicht kann der Versicherer zurücktreten, kündigen oder den Vertrag anpassen. Praktisch heißt das: Wird eine Beschwerde behandelt, die vor Vertragsschluss bestand und im Antrag nicht angegeben war, kann die Erstattung ausbleiben — und der Vertrag zusätzlich in Gefahr geraten.
Bitte beraten Sie hier nicht selbst. Versicherungsrechtliche Auskunft ist Rechtsdienstleistung; verweisen Sie an den Versicherer oder an eine Versicherungsberatung.
„Medizinisch notwendig" — der Maßstab ist günstiger als gedacht
§ 1 Abs. 2 der Musterbedingungen (MB/KK) definiert den Versicherungsfall als „die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen". Wann eine Behandlung das ist, hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10. Juli 1996 (IV ZR 133/95) entschieden: Es kommt darauf an, ob es nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, sie als notwendig anzusehen. Maßgeblich ist also die Sicht vorher, nicht der spätere Erfolg.
Für Naturheilverfahren wichtig ist § 4 Abs. 6 MB/KK, die sogenannte Alternativklausel: Der Versicherer leistet für Methoden, „die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind", und darüber hinaus für solche, „die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben" oder die angewandt werden, „weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen". Der BGH hat diese Klausel mit Urteilen vom 30. Oktober 2002 (IV ZR 60/01 und IV ZR 119/01) für wirksam gehalten.
Zwei Seiten hat das: Eine schulmedizinische Anerkennung wird gerade nicht verlangt. Zugleich enthält § 4 Abs. 6 MB/KK eine Kürzungsbefugnis auf den Betrag, der bei Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden angefallen wäre — das ist der Hebel, mit dem in der Praxis gekürzt wird.
Was auf die Rechnung gehört
Der rechtlich harte Kern sind die Pflichtangaben des § 14 Abs. 4 UStG: vollständige Namen und Anschriften, Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Ausstellungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Art und Umfang der Leistung, Zeitpunkt der Leistung, das aufgeschlüsselte Entgelt und der Hinweis auf die Steuerbefreiung.
Alles Weitere ist Erfahrungswissen, und das sollte man offen sagen: Anders als für Ärzte (§ 12 GOÄ) gibt es für Heilpraktikerrechnungen keine Rechtsverordnung, die den Inhalt vorschreibt. Was Versicherer verlangen, steht allein in ihren Bedingungen. In der Sache bewährt haben sich: Diagnose in Klartext oder als ICD-10-Code, GebüH-Ziffer je Position, Leistungsdatum je Position statt nur eines Rechnungsdatums, und die Angabe der Berufsbezeichnung. Ohne Diagnose erstattet erfahrungsgemäß kein Kostenträger — die Patientin kann ihr Weglassen verlangen, sollte die Folge aber kennen.
Beihilfe ist etwas anderes
Für Bundesbeamte gilt Anlage 2 zur Bundesbeihilfeverordnung (zu § 6 Abs. 5 Satz 4 BBhV) mit Höchstbeträgen für Heilpraktikerleistungen — zum Beispiel 80,00 Euro für die homöopathische Erstanamnese mit einer Mindestdauer von einer Stunde je Behandlungsfall und 23,00 Euro für Akupunktur einschließlich Pulsdiagnose. Diese Beträge wurden zuletzt durch die Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 6. März 2024 mit Wirkung zum 1. April 2024 geändert. Die Länder haben eigene Beihilfeverordnungen mit abweichenden Beträgen — das wird regelmäßig unterschlagen.
Das Gespräch vor der Behandlung
Fünf Fragen, die zwei Minuten kosten und den meisten Ärger ersparen: Besteht der Tarif schon lange genug (Wartezeit)? Ist das Jahresbudget noch frei? Deckt der Tarif Heilpraktikerleistungen oder nur Ärzte? Gibt es eine Begrenzung auf GebüH-Sätze? Und: Ist der Patientin klar, dass sie das Honorar unabhängig von der Erstattung schuldet? Die Antworten kennt nur ihr Versicherer — aber die Fragen zu stellen ist Ihre Aufgabe.
So hilft HeilpraxisOS
Der Erstattungs-Check prüft jede Rechnung vor dem Versand gegen zwölf Punkte, darunter die Pflichtangaben nach § 14 UStG, das Leistungsdatum je Position und die Plausibilität von Ziffer, Leistung und Diagnose. Die GebüH-Rechnung setzt Nummernkreis, Steuernummer und Steuerbefreiungshinweis automatisch und erzeugt das PDF. In der Patientenakte stehen Versicherungsart und Versicherung samt internen Notizen, damit die Fragen aus dem letzten Abschnitt beim nächsten Termin schon beantwortet sind. Bleibt eine Rechnung offen, laufen Zahlungserinnerung und Mahnung in zwei Stufen automatisch.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich für die Erstattung ist allein der Tarif Ihrer Patientin; versicherungsrechtliche Fragen gehören zu ihrem Versicherer oder einer Versicherungsberatung.